Deckbedingungen 2013

 

 

 ALLGEMEINE DECKBEDINGUNGEN

 

 1.
 Die Decksaison beginnt am 01.03. und endet am 31.08. des  jeweiligen Kalenderjahres.

 2.

 Die jeweilige höhe der Decktaxe finden Sie unter  der Rubrik  "Deckhengste".

Bei Nichtträchtigkeit der Stute kann in dieser oder der darauffolgenden Decksaison einmal kostenlos nachgedeckt werden.

 Dies gilt nur wenn die Stute noch in der selben Decksaison in der sie belegt wurde Tierärztlich untersucht und dabei eine Nichtträchtigkeit festgestellt wird.

Der Stutenbesitzer muß in diesem Fall nur für die Unterbringung der Stute in dieser Zeit aufkommen.

Bei 2 Stuten bekommen Sie 10 % der Decktaxe erlassen.

    3.   

  Es wird im Natursprung (die Stute kommt mit dem Hengst auf die Weide) aber auch nach Wunsch an der Hand gedeckt.

Wobei wir persönlich empfehlen unsere Hengste im Natursprung decken zu lassen. Wir können nur aus Erfahrung sprechen und die zeigt 100 % Erfolg. Der Natursprung lässt den Pferden die Zeit die sie brauchen und sie selbst wissen am besten wann es soweit ist.

 Zur Weide wird täglich noch Heu gefüttert. Tagesgeld 10 Euro pro Stute 

 4.

 Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Die Stuten sollten entwurmt sein, und hinten ohne Eisen. 

 5.

 Bei Anlieferung der Stute ist der Befund einer Tupferprobe die nicht älter als 2 Wochen ist vorzulegen.

( Selbstverständlich werden unsere Hengste vor der Decksaison auch getupfert).

6.

 Der Hengsthalter sorgt für bestmögliche Haltung, Unterkunft und   Pflege der Stute und gegebenfalls des Fohlens unter Anwendung der üblichen Sorgfalt.

 7.

 Der Hengsthalter haftet jedoch nur für Schäden, die durch ihn oder einen 

 Gehilfen grob fahrlässig verursacht worden sind. 

 Dies sind Schäden, die während der Einstellung der Stute, (und deren Fohlen beim Hengsthalter entstehen können. Für Schäden die durch dritte verursacht werden, haftet der Hengsthalter nicht.

Für Risiken aus der Tierhalter und Tierhalterhaftung ( § 833,§ 834 BGB ) hat der Stuteneigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

       Bei Weidehaltung kann aufgrund der Tiergefahr keine Haftung übernommen werden.   

8.


      Decktaxe und Auslagen des Hengsthalters sind spätestens bei Abholung der Stute zu entrichten  

 9. 

Die Aushändigung des Deckscheins erfolgt nur bei beglichener

        Deckgeldrechnung.         

10.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters.

 

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      Sollten Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen natürlich jeder Zeit gerne zur Verfügung.Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Mail und wir werden uns baldmöglichst bei Ihnen melden.

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